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Keine Ermessensausübung nötig bei Festsetzung von Mindestgebühr

Bei der Festsetzung einer Rahmengebühr bedarf es keiner Ermessensausübung durch die Behörde, wenn diese nur die Mindestgebühr zugrunde legt. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 9 A 796/26).

Bei der Festsetzung einer Rahmengebühr bedarf es keiner Ermessensausübung durch die Behörde, wenn diese nur die Mindestgebühr zugrunde legt. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 9 A 796/26).